FACTS & FIGURES 1-2025

3 min. Lesezeit
13. Januar 2025

Kundeninformation von Emmenegger Fides AG zu ausgewählten Neuerungen im KMU-Umfeld

Inhaltsverzeichnis 

  • Update Mehrwertsteuer
  • Wichtiges zum COVID-19-Kredit und Härtefallgeld (bitte nicht vergessen!)
  • Sozialversicherungen und Steuern

Update Mehrwertsteuer

Plattformbesteuerung

Wer eine elektronische Plattform betreibt und Verkäufer und Käufer für einen Vertragsabschluss zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer als leistungserbringende Person. Konkret liegt zwischen dem Verkäufer der Handelsware und den Plattformbetreibern eine Lieferung vor sowie zwischen den Plattformbetreibern und den Käufern. Mit dieser Neuregelung soll mehr Transparenz im Online-Handel geschaffen werden.

Möglichkeit der jährlichen Abrechnung
Mehrwertsteuerpflichtige Personen mit einem jährlichen Umsatz bis CHF 5'005’000 können auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Ein Wechsel von der quartalsweisen zur jährlichen Abrechnung ist nur alle 3 Jahre möglich. 
Die Nachteile, wie kein laufendes Abstimmen und frühzeitige Fehlererkennung der Buchhaltung, Haftungsrisiken gegenüber den geschäftsführenden Organen für mögliche Steuerausfälle, keine Möglichkeit der zeitnahen Rückforderung von Vorsteuerguthaben, böse Überraschungen für Nachzahlungen (bspw. bei Umsatzwachstum), überwiegen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Modell der jährlichen Abrechnung in der Praxis nicht durchsetzen wird, oder wenn, dann nur in Kleinstverhältnissen.

Neuerungen bei Saldo- und Pauschalsteuersätzen
Neu ist die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze nicht mehr beschränkt. Für jede Tätigkeit, mit welcher mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes erzielt wird, kann der dafür festgelegte Saldosteuersatz verwendet werden. Ebenfalls kann ein Wechsel von der effektiven Abrechnungs-Methode zur Saldosteuersatz-Methode zu Vorsteuerkorrekturen (Eigenverbrauch) führen. Im Umkehrschluss können bei einem Wechsel der Saldosteuersatz-Methode zur effektiven Methode die in der Vergangenheit nicht geltend gemachten Vorsteuerguthaben anteilig zurückgefordert werden (Einlageentsteuerung). Ein Wechsel ist zwingend bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.

Achtung bei Vorsteuerguthaben auf Rückbaukosten von Liegenschaften!
Massgebend, ob auf Rückbaukosten bei Liegenschaften der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist die zukünftige Nutzung des Neubaus im Kaufzeitpunkt.

Gesundheitswesen
Neu besteht aus mehrwertsteuerrechtlichen Überlegungen kein Unterschied mehr zwischen einer gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisation (private Spitex). Die Leistungen einer privaten Spitex dürften nun mehrheitlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein.

COVID-19-Kredit und Härtefallgelder


Es gilt nach wie vor, an folgende Einschränkungen zu denken:

  • Keine Dividenden und Tantiemen
  • Keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen (Reduktion des Gesellschaftskapitals)
  • Keine Aktienrückkaufsprogramme
  • Keine neuen und keine Erhöhung von Aktivdarlehen von Aktionärs-, Gesellschafter- oder Gruppenge­sell­schaftsdarlehen
  • Keine Rückzahlung von Aktionärs-, Gesellschafter- oder Gruppengesellschaftsdarlehen (Passiv­seite) 

Dies gilt, solange der COVID-19-Kredit in Anspruch genommen wird und im Falle von erhaltenem Härtefallgeld für das Geschäftsjahr der Ausrichtung, üblicherweise das Jahr 2021, sowie für die 3 darauffolgenden Jahre (also bis 31.12.2024).

Sozialversicherungen und Steuern


Neue Kennzahlen per 1. Januar 2025

 Sozialversicherung_2025

  

Erhöhung Mindestansätze von Kinder- und Ausbildungszulagen
Die Kinderzulage beträgt neu mindestens CHF 215, die Ausbildungszulage CHF 268. Achtung: Kantonale Unterschiede sind möglich.

Ausgleich der kalten Progression
Im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression werden verschiedene Pauschalabzüge in der privaten Steuererklärung leicht erhöht.

Betreibung auf Konkurs
Steuern und Abgaben können neu für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mittels Betreibung auf Konkurs eingefordert werden (bisher Betreibung auf Pfändung).

Säule 3a: Nachträgliche Einkaufsmöglichkeiten
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die nicht jedes Jahr den maximalen Säule-3a-Beitrag einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu 10 Jahren rückwirkend noch einzahlen und von den Steuern in Abzug bringen. Die Möglichkeit gilt ab dem 1. Januar 2025 und Folgejahre. Konkret können erstmals im Jahr 2026 für das Jahr 2025 nachträglich Einkäufe gemacht werden. Beitragslücken, die vor dem 31. Dezember 2024 entstanden sind, bleiben davon unberührt.

Steuerliche Behandlung von Elektro-Autos
Grundsätzlich werden E-Autos und Verbrenner gleichbehandelt. Auf dem Nettoanschaffungswert exkl. Mehrwertsteuer ist ein Privatanteil von 0,9 % pro Monat, 10,8 % pro Jahr, zu entrichten. Für Fahrzeuge im Privatvermögen kann auf Basis eines Bordbuches pro Kilometer 70 Rappen vergütet werden. Für das Laden zu Hause kann dem Mitarbeiter CHF 60 pro Monat pauschal als Spesenvergütung ausbezahlt werden. Diese Spesenvergütung ist im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 «Stromvergütung E-Fahrzeug» separat zu deklarieren.

Reduktion Wertfreigrenze im Reiseverkehr
Waren aus dem Ausland zum privaten Gebrauch können pro Person und Tag nur noch für CHF 150 (bisher CHF 300) steuerfrei in die Schweiz importiert werden.